Schulpflicht - Rückstellung - Einschulung auf Antrag
Schulpflichtige Kinder
Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. vollenden werden, dazu zählen auch Kinder, die am 01. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.
Flexi-Kinder
Für Kinder, die zwischen dem 02.07. und 01.10. geboren sind, gilt die seit 2018 geltende neue Regelung zur "Flexibilisierung des Einschulungstermins". Die Erziehungsberechtigten dieser Kinder können durch schriftliche Erklärung den Schulbesuch um ein Jahr hinausschieben. Die formlose Erklärung ist bis zum 01. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden. (§64 Absatz 1 Satz 2 NSchG)
Kann-Kinder
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zwischen dem 02.10. und 31.12. sechs Jahre alt werden, vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem Sozialverhalten ausreichen entwickelt sind. Die Entscheidung, ob diese Kinder eingeschult werden, obliegt der Schulleitung. (§64 Absatz 1 Satz 3 + 4 NSchG)
Rückstellung schulpflichtiger Kinder
Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Die Rückstellung muss schriftlich unter Angabe von Gründen und ggfs. Einreichung entsprechender weiterer Unterlagen (Arzt- und/oder Therapieberichte, Gutachten, etc.) bei der Schulleitung beantragt werden.
Die Entscheidung der Rückstellung wird von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen besteht zum Teil die Möglichkeit und dann eventuell auch die Pflicht zum Besuch eines Schulkindergartens, um die noch vorliegenden Defizite abzubauen und die Entwicklung weiter zu fördern. (§64 Absatz 2 NSchG)